Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Kulturen e.V“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 15374 Müncheberg, OT Münchehofe
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden Nach der Eintragung soll er den Zusatz „e.V.“ tragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977.
  2. Zweck des Vereins ist es, über Information, Präsentation und Darstellung der philosophischen, historischen, religiösen und kulturellen Grundlagen der deutschen Gesellschaft und anderer Völker sowie darauf basierenden kulturellen und sozialen Lebensformen, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten und die gegenseitige Toleranz zu fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eingenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt kann schriftlich zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins grob zuwider handelt.
  6. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
  2. Alle Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
  3. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsintersse erfordert oder die Einberufung von mindestens 10 v.H. der Mitglieder verlangt wird.
  4. Der Mitgliederversammlung sind der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht zu Beschlussfassung zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
    a) Satzungsänderungen
    b) Auflösung des Vereins.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen des Vereinszwecks können nur einstimmig beschlossen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet ist.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vereinsvorsitzenden und dem Kassierer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Kalenderjahr gewählt.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung zur Durchführung der laufenden Geschäfte, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes ist und dessen Aufgabenbereich festlegen. Der Vorstand kann Arbeitsverträge schließen und kündigen.
  6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6 Vermögensbindung bei Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine durch die auflösende Mitgliederversammlung zu benennende steuerbegünstigte Körperschaft. Diese hat es ausschließlich zur Förderung der Völkerverständigung zu verwenden.